BEKANNTMACHUNG ÜBER WIDERSPRUCHSRECHTE GEGEN MELDEREGISTERAUSKÜNFTE NACH DEM BUNDESMELDEGESETZ (BMG) VOM 1. NOVEMBER 2015
1. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten an Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
2. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 BMG auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und Art des Jubiläums übermittelt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
3. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
4. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vorname und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen (§ 36 Abs. 2 BMG).
5. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und derzeitige Anschriften übermitteln, außerdem Auskunftssperren gemäß § 51 BMG und das Sterbedatum (§ 42 Abs. 2). Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Die Widersprüche können schriftlich beim Einwohnermeldeamt Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg eingelegt werden. Es bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und der Widerspruch gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen.
Für Auskünfte steht Ihnen das Einwohnermeldeamt unter der Tel. 08366 9842-14 oder DW-17 gerne zur Verfügung.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
2. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 BMG auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und Art des Jubiläums übermittelt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
3. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
4. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vorname und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen (§ 36 Abs. 2 BMG).
5. Widerspruch gegen die Übermittlung v. Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und derzeitige Anschriften übermitteln, außerdem Auskunftssperren gemäß § 51 BMG und das Sterbedatum (§ 42 Abs. 2). Sie haben das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Die Widersprüche können schriftlich beim Einwohnermeldeamt Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg eingelegt werden. Es bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und der Widerspruch gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen.
Für Auskünfte steht Ihnen das Einwohnermeldeamt unter der Tel. 08366 9842-14 oder DW-17 gerne zur Verfügung.