Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen; Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Straßen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen.
Da die jeweiligen Grundstücksbesitzer im Falle eines Unfalles unter Umständen haften, dürfen wir Sie über nachfolgende Regelungen informieren:
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sind Anpflanzungen aller Art, „soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können“, verboten. Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung dar. Auch auf § 32 Abs. 1 der StVO, welche die Verschmutzung von Fahrbahnen regelt, dürfen wir hinweisen.
Von Bedeutung ist in diesen Fällen das beiliegend dargestellte „Lichtraumprofil“, welches aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von jeglichen Pflanzungen und Gegenständen stets frei und sauber gehalten werden muss.
Zusammenfassung zur „Verkehrssicherungspflicht der Anlieger bei Anpflanzungen“:
Freihalten des Lichtraumprofils über Fahrbahnen min. 4,50 m (Durchfahrtshöhe LKW, Rettungsfahrzeuge)
Freihalten des Lichtraumprofils über Geh- und Radwegen min. 2,50 m
Seitlich müssen Anpflanzungen einen Abstand von min. 50 cm zum Fahrbahnrand haben. Schneiden Sie deshalb nach Möglichkeit alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück.
Halten Sie Straßeneinmündungen und –kreuzungen von Anpflanzungen aller Art frei. Sog. „Sichtdreiecke“ sollten auf eine max. Höhe von 0,8 m zurückgeschnitten werden.
Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen gemäß StVO nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.
Um evtl. Schadensfällen und dadurch entstehende Haftungsfragen vorzubeugen, bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger um Berücksichtigung der oben genannten Hinweise. Eine Zusammenfassung der genannten rechtlichen Vorgaben liegt bei Bedarf im Rathaus (Bauamt) aus oder ist auf unserer Homepage unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/aktuelle-informationen/ einsehbar.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister
Da die jeweiligen Grundstücksbesitzer im Falle eines Unfalles unter Umständen haften, dürfen wir Sie über nachfolgende Regelungen informieren:
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sind Anpflanzungen aller Art, „soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können“, verboten. Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung dar. Auch auf § 32 Abs. 1 der StVO, welche die Verschmutzung von Fahrbahnen regelt, dürfen wir hinweisen.
Von Bedeutung ist in diesen Fällen das beiliegend dargestellte „Lichtraumprofil“, welches aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von jeglichen Pflanzungen und Gegenständen stets frei und sauber gehalten werden muss.
Zusammenfassung zur „Verkehrssicherungspflicht der Anlieger bei Anpflanzungen“:
Freihalten des Lichtraumprofils über Fahrbahnen min. 4,50 m (Durchfahrtshöhe LKW, Rettungsfahrzeuge)
Freihalten des Lichtraumprofils über Geh- und Radwegen min. 2,50 m
Seitlich müssen Anpflanzungen einen Abstand von min. 50 cm zum Fahrbahnrand haben. Schneiden Sie deshalb nach Möglichkeit alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück.
Halten Sie Straßeneinmündungen und –kreuzungen von Anpflanzungen aller Art frei. Sog. „Sichtdreiecke“ sollten auf eine max. Höhe von 0,8 m zurückgeschnitten werden.
Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen gemäß StVO nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.
Um evtl. Schadensfällen und dadurch entstehende Haftungsfragen vorzubeugen, bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger um Berücksichtigung der oben genannten Hinweise. Eine Zusammenfassung der genannten rechtlichen Vorgaben liegt bei Bedarf im Rathaus (Bauamt) aus oder ist auf unserer Homepage unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/aktuelle-informationen/ einsehbar.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister