Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Einbeziehungssatzung „Faistenoy – Wertachstraße“
Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat am 14.11.2022 für das Gebiet „Faistenoy - Wertachstraße“ die Einbeziehungssatzung "Faistenoy - Wertachstraße“ in der Fassung vom 14.11.2024 beschlossen. Sie umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 3721, Gemarkung Mittelberg am östlichen Ortsrand von Faistenoy. Diese wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung des Landratsamtes bedürfen.
Die Einbeziehungssatzung " Faistenoy - Wertachstraße““ – bestehend aus Planzeichnung, Satzung (Teil A) und Begründung (Teil B) und kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist die Satzung mit Begründung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ einzusehen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Einbeziehungs-Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungs-Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Oy-Mittelberg, den 03.06.2024
gez.
Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister
Die Einbeziehungssatzung " Faistenoy - Wertachstraße““ – bestehend aus Planzeichnung, Satzung (Teil A) und Begründung (Teil B) und kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist die Satzung mit Begründung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ einzusehen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Einbeziehungs-Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungs-Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Oy-Mittelberg, den 03.06.2024
gez.
Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister