Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Petersthal-Schachenstraße"

Das Landratsamt Oberallgäu hat den von dem Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg am 27.01.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossenen 16. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplanes "Petersthal-Schachenstraße“ mit Bescheid vom 28.02.2025 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der beiliegende Lageplan maßgebend. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg, Zi.Nr. 1.06, OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/flaechennutzungsplaene/ eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Oy-Mittelberg, den 17.03.2025
gez.

Lucas Reisacher
Erster Bürgermeister