Amtliche Bekanntmachungen

ÄLTERE AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

 

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DER WIRKSAMKEIT DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM BEREICH DES BEBAUUNGSPLANES "PV-FREIFLÄCHENANLAGE OBERZOLLHAUS – STELLENMOOS II"

Das Landratsamt Oberallgäu hat den von dem Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg am 25.09.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes "PV-Freiflächenanlage Oberzollhaus – Stellenmoos II mit Bescheid vom 23.10.2023 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der beiliegende Lageplan maßgebend. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 12, 87466 Oy-Mittelberg, Zi.Nr. 1.06, OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/flaechennutzungsplaene/ eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Oy-Mittelberg, den 08.01.2024

gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS ZUR EINBEZIEHUNGS-SATZUNG

"Maria Rain – westlicher Kirchweg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in seiner öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.12.2023 die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung "Maria Rain – westlicher Kirchweg" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungs-Satzung ist aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich umfasst Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nrn. 5559 und 5656, jeweils Gmkg. Mittelberg.

Das Planungserfordernis ergibt sich aus:
- Einbeziehung einer funktional bereits durch den angrenzenden Innenbereich geprägten Fläche
- Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung

Dabei werden folgende Ziele verfolgt:
 - Sicherung der gesunden Wohnverhältnisse
- verträgliche Einbindung der neuen Bebauung in die städtebauliche und landschaftliche Situation
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum
- Vermeidung von Nutzungskonflikten

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Eine bauliche Nutzbarkeit als Wohnbaufläche wird im Laufe des Aufstellungsverfahrens geprüft; Ein Baurecht liegt ggf. erst nach Abschluss des Satzungsverfahrens vor.

Auf die im Satzungsverfahren notwendige öffentliche Beteiligung wird gesondert hingewiesen.

Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Oy-Mittelberg, den 09.01.2024

gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „GEWERBEPARK WEST“

Die Gemeinde Oy-Mittelberg hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.11.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark West“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 20.11.2023, als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 20.11.2023, wurde als Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark West“ gebilligt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark West“ umfasst je eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 3339 und des Grundstückes Flur Nr. 3338 (Gemeindeverbindungsstraße), jeweils Gemarkung Mittelberg, südlich der Bundesautobahn A 7, östlich der Bahnstrecke Kempten-Pfronten und westlich des bereits bestehenden Gewerbegebietes „Wildberger Weg“. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark West“ in Kraft. Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark West“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der üblichen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Oy-Mittelberg unter www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingesehen werden. Bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark West“ wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen, da das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark West“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB durchgeführt wurde. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark West“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Oy-Mittelberg, den 07.12.2023
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

VOLLZUG DES BAUGESETZBUCHES;

AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES „GEWERBEERWEITERUNG OBERZOLLHAUSER STEIGE“

 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, im Bereich Oberzollhaus südöstlich der Kreisstraße OA 10, zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520. Der obige Lageplan vom 25.07.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, im Bauamt, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der allgemeinen Geschäftszeiten bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.

Verfahrensart
Der Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen liegen bislang im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Erweiterung in diesem Bereich bislang keinerlei Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehen Flächen bislang als „Landschaftsprägende Grünflächen im Außenbereich“ mit vereinzelten „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ im Randbereich dargestellt. Ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach Baugesetzbuch (BauGB) liegen für das Gewerbegebiet Oberzollhaus bislang noch nicht vor. Zur planerischen Sicherung der geplanten Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen ist demzufolge die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ erforderlich. In diesem soll das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ festgesetzt werden. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg (14. Änderung) für diesen Bereich durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 02.08.2022
gez.

Theo Haslach
Erster Bürgermeister

VOLLZUG DES BAUGESETZBUCHES;

14. ÄNDERUNG DES WIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM BEREICH DER „GEWERBEERWEITERUNG OBERZOLLHAUSER STEIGE“

 

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat in der Sitzung vom 25.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ umfasst die Grundstücke Flur Nr. 1554, 1562 und 1563, Gemarkung Oberzollhaus, im Bereich Oberzollhaus südöstlich der Kreisstraße OA 10, zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520. Der obige Lageplan vom 25.07.2022 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ ist Bestandteil des Änderungsbeschlusses.
Der räumliche Geltungsbereich der 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes kann im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg, im Bauamt, Hauptstraße 12, in 87466 Oy-Mittelberg, während der allgemeinen Geschäftszeiten bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Oy-Mittelberg unter https://www.oy-mittelberg.info/aktuelles-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/  eingesehen werden.

Verfahrensart
Die 14. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich der „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Änderung
Im Bereich Oberzollhaus haben sich in den vergangenen Jahrzehnten südöstlich der Kreisstraße OA 10 auf einem Areal zwischen der Bundesautobahn A 7 und Staatsstraße St 2520 bereits mehrere gewerbliche Betriebe und Nutzungen angesiedelt. Von einem dieser Betriebe liegt nun eine Anfrage zu einer Betriebserweiterung im Südosten dieses Gewerbeansatzes vor. Die betreffenden Flächen liegen bislang im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass für eine bauliche Erweiterung in diesem Bereich bislang keinerlei Planungsrecht besteht. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oy-Mittelberg sind die für eine Erweiterung vorgesehen Flächen bislang als „Landschaftsprägende Grünflächen im Außenbereich“ mit vereinzelten „Einzelbäumen mit besonderer Bedeutung“ im Randbereich dargestellt. Ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach Baugesetzbuch (BauGB) liegen für das Gewerbegebiet Oberzollhaus bislang noch nicht vor. Zur planerischen Sicherung der geplanten Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen ist demzufolge eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oy-Mittelberg (14. Änderung) erforderlich. In dieser soll das Änderungsgebiet als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit randlichen „Grünflächen“ dargestellt werden. Parallel zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auch das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Gewerbeerweiterung Oberzollhauser Steige“ durchgeführt.

Oy-Mittelberg, den 02.08.2022
gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES

zum einfachen Bebauungsplan "Kressen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg hat am 06.09.2021 für den zentralen Bereich des Ortsteils Kressen den einfachen Bebauungsplan „Kressen“ in der Fassung vom 06.09.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Der einfache Bebauungsplan „Kressen“ – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg) Zimmer 7, OG während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem können die Planunterlagen des in Kraft getretenen Bebauungsplans mit Begründung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Oy-Mittelberg, den 12.10.2021
gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister

ERSCHLIESSUNG DES BAUGEBIETES „MITTELBERG – MÜHLBACHBLICK

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Mittelberg Mühlbachblick"


Das Landratsamt Oberallgäu hat den von dem Gemeinderat der Gemeinde Oy-Mittelberg am 28.09.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplanes "Mittelberg Mühlbachblick" mit Bescheid vom 15.02.2021 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der beiliegende Lageplan maßgebend.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Oy-Mittelberg (Hauptstraße 28, 87466 Oy-Mittelberg, Zi.Nr. 7, OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Oy-Mittelberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.oy-mittelberg.info/bauen-wohnen/wohnungsbau/flaechennutzungsplaene/ eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Oy-Mittelberg, den 23.02.2021

gez.
Theo Haslach
Erster Bürgermeister